Update

Im Dezember 2020 trat eine neue, durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) formulierte, Definition von Verbandmitteln in Kraft - Anpassung der Arzneimittelrichtline (AM-RL). Im Rahmen der Anpassung der Arzneimittelrichtline (AM-RL) wird zwischen „klassischen“ Verbandmitteln, „Verbandmitteln mit ergänzenden Eigenschaften“ und den „sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“ unterschieden. Das bedeutet, dass nach Ablauf der Übergangsfrist für „sonstige Produkte zur Wundversorgung“ ein positives Nutzenbewertungsverfahren beim G-BA vorausgesetzt wird, damit diese Produkte weiter erstattungsfähig bleiben.

Am 23.6.2023 wurde das Beratungsrecht zum Studiendesign für „Sonstige Produkte zur Wundbehandlung“, die einen Nutzennachweis erbringen müssen, sowie eine Verlängerung der Übergangsfrist um ein weiteres Jahr im Bundestag beschlossen. Der Bundesrat hat am 7. Juli dem Gesetzespaket zur besseren Arzneimittelversorgung zugestimmt. Es kann daher nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wie geplant in Kraft treten. Für die „sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“, die einen Nutzennachweis für die Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung erbringen müssen, wurde ein Beratungsrecht zum Studiendesign durch den G-BA und die Verlängerung der Übergangsfrist um ein weiteres Jahr beschlossen.

Zudem hat der G-BA in seiner Sitzung am 15. Juni beschlossen, dass „nicht-formstabile Zubereitungen“ wie z.B. Hydrogele den „sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“ zuzuordnen sind und damit ein Nutzenbewertungsverfahren durchlaufen müssen. Vorbehaltlich der Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) fallen diese Produkte damit auch unter die Verlängerung der Übergangsfrist.

Damit werden alle bisher erstattungsfähigen Verbandmittel bis zum 1. Dezember 2024 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungs- und erstattungsfähig bleiben.

Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen natürlich auf dem Laufenden.Gerne können Sie sich auch unseren Flyer zur Erstattungssituation herunterladen.

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