Verbandmitteldefinition
Aktuell: Verlängerung der Übergangsfrist verabschiedet!
Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31.12.2026 und weiteres Gesetzgebungsverfahren für eine langfristig gesicherte Versorgung vom Bundestag verabschiedet – die Bestätigung des BEEP durch den Bundesrat steht noch aus
Am 6.11.2025 wurde im Bundestag eine Verlängerung der Übergangsfrist für Sonstige Produkte zur Wundbehandlung bis zum 31.12.2026 im Rahmen des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) beschlossen. Am 21.11.2025 hat der Bundesrat jedoch überraschend entschieden, zu diesem nicht zustimmungspflichtigen Gesetz, den Vermittlungsausschuss anzurufen wegen Unstimmigkeiten zur GKV-Finanzierung. Der im BEEP enthaltene Passus zur Verlängerung der Übergangsfrist, in Bezug auf die Erstattung sonstiger Produkte zur Wundbehandlung bis zum 31.12.2026, ist hierbei nicht strittig.
Nach § 31 Absatz 1a Satz 5 SGB V endet die bisherige Übergangsfrist zur Erstattung sonstiger Produkte zur Wundbehandlung am 2.12.2025.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bittet in seinem Schreiben vom 28.11. 2025 alle Beteiligten - GKV-SV, KBV und Bundesvereinigung Deutscher Apotheker - die derzeit gültigen erstattungsrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. Damit soll die Versorgung sichergestellt werden, bis die neue gesetzliche Regelung durch die finale Verabschiedung des BEEP in Kraft tritt.
Das BMG-Schreiben betont zudem, dass der Gesetzesentwurf bereits eine Regelung enthält, nach der eine Verlängerung der Übergangsfrist rückwirkend zum 2.12.2025 in Kraft treten soll. Auch bei einem späteren Inkrafttreten nach dem 1.1.2026 wäre die Rückwirkung gewährleistet. Das Ministerium zeigt sich zuversichtlich, dass die Verlängerungsregelung wie vorgesehen umgesetzt wird. Bisher liegen uns keine Reaktionen von GKV-SV, KBV und der Bundesvereinigung Deutscher Apotheker auf das Schreiben des BMG vor.
Die weiteren Beratungen zum BEEP sollen nach Aussage von Bundeskanzler Merz am 10.12.2025 fortgesetzt werden und es wird eine Lösung zur nächsten Bundesratssitzung angestrebt, welche am 19.12.2025 stattfinden soll.
Aktuell sind die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung in den Datenbanken der Apotheken (IFA) und in den Praxissoftwaresystemen als zu Lasten der GKV abrechenbare Medizinprodukte gekennzeichnet. Eine Änderung dieses Status wäre frühestens zum 1.1.2026 möglich.
Dadurch ergibt sich ab dem 2.12.2025 folgende Situation:
- Die alte Gesetzgebung beinhaltet die Beendigung der Erstattung sonstiger Produkte zur Wundbehandlung ab dem 2.12.2025.
- Das BEEP sieht eine Erstattung der sonstigen Produkte zur Wundbehandlung vom 2.12.2025 bis 31.12.2026 vor, auch rückwirkend, es ist allerdings noch nicht final verabschiedet.
- Das BMG geht in seinem Schreiben vom 28.11.2025 an GKV-SV, KBV, Apothekenverband fest von der Verabschiedung des BEEP aus und bittet um nahtlose Erstattung sonstiger Produkte zur Wundversorgung ab 2.12.2025 zur Vermeidung von Versorgungsengpässen.
- Die Datenbanksysteme der Apotheken und Arztpraxen weisen aktuell die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung als zu Lasten der GKV abrechenbar aus.
In dieser unklaren Situation sollte jeder Verordner für sich abwägen, ob er auf die Positionierung und Bitte des BMG vertraut und die Patientenversorgung mit sonstigen Produkten zur Wundbehandlung fortführen will, auch wenn die gesetzliche Regelung noch nicht final verabschiedet ist.
Wir informieren Sie umgehend, sobald verbindliche Beschlüsse veröffentlicht werden.
Wichtige silber- und wirkstoffhaltige Produkte wie ACTICOAT◊, IODOSORB◊, das silberhaltige ALLEVYN◊-Sortiment, DURAFIBER◊ Ag und BACTIGRAS◊ bleiben bis mindestens Ende nächsten Jahres verordnungs- und erstattungsfähig. Ebenso bleiben gelartige Produkte wie das Hydrogel INTRASITE◊ GEL erstattungsfähig. Wir empfehlen jedoch, schon heute auf INTRASITE◊ CONFORMABLE umzustellen – das Hydrogel in Kompressenform, das auch nach Ende der Übergangsfrist erstattungsfähig bleibt.
Die Verlängerung wird vor dem Hintergrund der Versorgungssicherheit vorgenommen und sieht eine mögliche neue Definition vor: „In einem weiteren Gesetzgebungsverfahren soll im Anschluss der Begriff „Verbandmittel“ so definiert werden, dass langfristig eine Versorgung mit notwendigen Verbandmitteln und Wundversorgungsprodukten sichergestellt ist.“
Ein unterzeichnetes Schreiben finden Sie hier.