Verbandmitteldefinition
Informationen zum aktuellen Stand der Verbandmitteldefinition
Änderungsantrag zur Verlängerung der Übergansfrist bis zum 31.12.2026 und
weiteres Gesetzgebungsverfahren für eine langfristig gesicherte Versorgung
Ein Änderungsantrag der Regierungskoalition, der eine Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31.12.2026 beinhaltet, wurde am 8.10. im Gesundheitsausschuss besprochen. Es ist davon auszugehen, dass diese Änderungen in den laufenden Gesetzgebungsprozess einfließen werden.
Der Antrag bezieht sich auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege.
Die letzte Bundesratssitzung in der Beratungsfolge wird voraussichtlich Mitte Dezember stattfinden. Während das Gestz als solches zum 1.1.2026 in Kraft treten soll, würde der Gesetzesteil zu Verbandmitteln bereits zum 2.12.2025 wirksam werden – d.h. lückenlos zum Ende der aktuellen Übergangsfrist.
Die Änderung wird vor dem Hintergrund der Versorgungssicherheit vorgenommen und sieht eine mögliche neue Definition vor: „In einem weiteren Gesetzgebungsverfahren soll im Anschluss der Begriff „Verbandmittel“ so definiert werden, dass langfristig eine Versorgung mit notwendigen Verbandmitteln und Wundversorgungsprodukten sichergestellt ist.“
Wir informieren Sie, sobald es Neuigkeiten im weiteren Gesetzgebungsprozess gibt.
Von S+N sind Produkte wie Durafiber Ag, Allevyn Ag, Acticoat, Iodosorb, Bactigras und Secura daher weiterhin verordnungs- und erstattungsfähig. Ebenso bleibt das Hydrogel in Applikatorform, Intrasite, bis zum Ende der Übergangsfrist erstattungsfähig; wir empfehlen jedoch, schon heute auf Intrasite Conformable umzustellen – das Hydrogel in Kompressenform, das auch nach Ende der Übergangsfrist erstattungsfähig bleibt.
Ein unterzeichnetes Schreiben finden Sie hier.