Verbandmitteldefinition
Aktuell: Verlängerung der Übergangsfrist tritt rückwirkend in Kraft!
Sonstige Produkte zur Wundbehandlung bis 31.12.2026 weiterhin zu Lasten der GKV verordnungs- und erstattungsfähig
Wir berichteten darüber, dass der Bundestag am 6.11.2025 einer Verlängerung der Übergangsfrist für Sonstige Produkte zur Wundbehandlung bis zum 31.12.2026 zugestimmt hatte. Die abschließende Zustimmung zum „BEEP“ (Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege) im Bundestag und Bundesrat erfolgte dann am 19.12.2025, so dass die Verlängerung der Übergangsfrist rückwirkend zum 2.12.2025 in Kraft tritt.
Das bedeutet, dass wichtige silber- und wirkstoffhaltige Produkte wie ACTICOAT◊, IODOSORB◊, das silberhaltige ALLEVYN◊-Sortiment, DURAFIBER◊ Ag und BACTIGRAS◊ bis mindestens Ende nächsten Jahres verordnungs- und erstattungsfähig bleiben.
Ebenso bleiben gelartige Produkte wie das Hydrogel INTRASITE◊ GEL erstattungsfähig. Wir empfehlen jedoch, schon heute auf INTRASITE◊ CONFORMABLE umzustellen – die Hydrogel-Kompresse, die auch nach Ende der Übergangsfrist erstattungsfähig bleibt.
Die Verlängerung bis zum 31.12.2026 wird vor dem Hintergrund der Versorgungssicherheit vorgenommen und sieht eine mögliche neue Definition vor: „In einem weiteren Gesetzgebungsverfahren soll im Anschluss der Begriff „Verbandmittel“ so definiert werden, dass langfristig eine Versorgung mit notwendigen Verbandmitteln und Wundversorgungsprodukten sichergestellt ist.“
Ein unterzeichnetes Schreiben finden Sie hier.