Verbandmitteldefinition
Informationen zum aktuellen Stand der Verbandmitteldefinition
Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31.12.2026 und weiteres Gesetzgebungsverfahren für eine langfristig gesicherte Versorgung verabschiedet
Am 6.11.2025 wurde im Bundestag eine Verlängerung der Übergangsfrist für Sonstige Produkte zur Wundbehandlung bis zum 31.12.2026 im Rahmen des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) beschlossen.
Das bedeutet, dass wichtige silber- und wirkstoffhaltige Produkte wie ACTICOAT◊, IODOSORB◊, das silberhaltige ALLEVYN◊-Sortiment, DURAFIBER◊ Ag und BACTIGRAS◊ bis mindestens Ende nächsten Jahres verordnungs- und erstattungsfähig bleiben. Ebenso bleiben gelartige Produkte wie das Hydrogel INTRASITE◊ GEL erstattungsfähig. Wir empfehlen jedoch, schon heute auf INTRASITE◊ CONFORMABLE umzustellen – das Hydrogel in Kompressenform, das auch nach Ende der Übergangsfrist erstattungsfähig bleibt.
Die Verlängerung wird vor dem Hintergrund der Versorgungssicherheit vorgenommen und sieht eine mögliche neue Definition vor: „In einem weiteren Gesetzgebungsverfahren soll im Anschluss der Begriff „Verbandmittel“ so definiert werden, dass langfristig eine Versorgung mit notwendigen Verbandmitteln und Wundversorgungsprodukten sichergestellt ist.“
Wir informieren Sie, sobald es Neuigkeiten im weiteren Gesetzgebungsprozess gibt.
Ein unterzeichnetes Schreiben finden Sie hier.